Die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstütz der Staat seit 2009 in Höhe von 500 Euro jährlich bzw. 44 Euro monatlich. Ausgaben bis zu diesen Beträgen können als Betriebsausgabe gebucht werden und unterliegen nicht der Einkommenssteuer.

Würde der Betrag darüber hinaus gehen, müsste er über die Gehaltsabrechnung laufen und wäre somit steuerpflichtig. Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, diese Grenze monatlich/jährlich vor der Auftragsvergabe zu überprüfen. SchwungWerk ist dazu verpflichtet, die Maßnahmen jedes einzelnen Mitarbeiters aufzu- führen.

Die Steuerbefreiung gilt übrigens sowohl für Sachleistungen als auch für Barzahlungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahmen in den Räumen des Unternehmens oder außerhalb stattfinden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der § 20 und 20a des Sozialgesetzbuchs V genügen. Das bedeutet, dass sie den im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes formulierten Qualitätskriterien für Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung entsprechen müssen. Nicht von Steuer- und Sozialabgaben befreit sind vom Arbeitgeber übernommene oder bezuschusste Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitness-Studios.

SchwungWerk erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Wir sind kein eingetragener Verein und kein Fitness-Studio, sondern erfahrene Therapeuten, Osteopathen, Sportwissenschaftler und Naturheilpraktiker, die seit Jahren zusammen arbeiten. Das garantiert Ihnen keine Leistung „von der Stange“ oder lediglich einen Übungsraum – oftmals ohne Anleitung oder Hilfe bei Fragen. Bei uns erhalten Sie professionelle Hilfestellungen bei den gesundheitlichen Belangen Ihrer Mitarbeiter. Nicht pro Abteilung oder Werk, sondern individuell. Sie sind mit uns also rechtlich, fachlich und menschlich auf der sicheren Seite.

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