Die Rechtslage

Gesetze zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Im August 1996 trat in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz in Kraft.

Zentrale Neuerung: Die Gefährdungsbeurteilung wurde eingeführt.

Sie gehört seither zu den grundlegenden Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
Eine Gefährdungsbeurteilung müssen alle Unternehmen vornehmen – selbst wenn sie nur eine Person beschäftigen.

Seit Herbst 2013 fordert das Gesetz explizit, auch psychische Belastung bei der Arbeit zu berücksichtigen.

Quelle: Siemens BKK

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung wird ferner in einigen Verordnungen, wie etwa Biostoff- und der Gefahrenstoffverordnung, ausdrücklich erwähnt.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

"Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind."

Die Gefährdungsanalyse kann vom Unternehmen selbst angefertigt werden. In der Regel sollten jedoch ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Analyse erstellen. Es besteht eine Dokumentationspflicht.
Die Kontrolle der betrieblichen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden und durch die Unfallversicherungsträger.

Betriebliche Gesundheitsförderung hat Steuervorteile für Ihr Unternehmen !

Seit 2009 stärkt die Bundesregierung die betriebliche Gesundheitsförderung durch Steuervorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich für mehr Gesundheit engagieren. Durch eine Ergänzung in § 3 Nummer 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind zusätzliche Aufwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Betrieblichen Gesundheitsförderung steuer- und sozialabgabenfrei, soweit sie den Betrag von 500 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr nicht übersteigen.

Konkret heißt das: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitsentgelt seinen Mitarbeitern weitere Leistungen anzubieten. Der Arbeitnehmer muss für diese Arbeitgeberleistung bis zu einer Summe von höchstens 500 Euro pro Jahr keine Einkommenssteuer zahlen, da diese Entgeltbestandteile steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Sachleistungen als auch für Barzahlungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahmen im Unternehmen oder außerhalb stattfinden.

Das ist insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen interessant, die nicht im gleichen Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen anbieten können. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der § 20 und 20a des Sozialgesetzbuchs (SGB) V genügen. Das bedeutet, dass sie den im "Leitfaden Prävention" des GKV Spitzenverbandes formulierten Qualitätskriterien für Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung entsprechen müssen. Nicht von Steuer und Sozialabgaben befreit sind vom Arbeitgeber übernommene oder bezuschusste Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.

 

SchwungWerk

Betriebliche Gesundheitsförderung
Klein-Buchholzer Kirchweg 30
30659 Hannover
Tel 0511 70052692

SchwungWerk@hannover-bgf.de

Telefonzeiten: In der Regel Mo – Fr von 9.00-14.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten können Sie gerne eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter hinterlassen.